Regionale Geschichte entdecken 
 

Satzung des Bürger- und Geschichtsvereins
Hahn und Friesenrath e.V. 

(Fassung vom 7.3.2020)


§ 1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der am 6.11.1983 gegründete Verein trägt den Namen „Bürger- und Geschichtsverein Hahn
    und Friesenrath e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Aachen eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Aachen.


§ 2 Zweck, Selbstlosigkeit und Finanzierung

  1. Um das Zusammenleben in den Orten Hahn und Friesenrath so angenehm wie möglich zu machen, ist die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke sowie der Erhalt und die Stärkung des Gemeinwesens sowie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Naturschutzes ein besonderes Anliegen des Vereins. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen sozialer, kultureller und sportlicher Art sowie die Förderung der Jugendarbeit der örtlichen Vereine.
  2. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht insbesondere durch
  • Die Erforschung und Überlieferung der Geschichte der Dörfer Hahn und Friesenrath, ihrer Einbettung in die Geschichte der umliegenden Gemeinden sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins.
  • Die Erhaltung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Natur, Landschaft und Wildnis. Das Anlegen von Streuobstwiesen und deren Pflege, hier insbesondere die Pflege und der Erhalt der für die Region spezifischen Münsterbirne.
  • Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenaustausch sowohl mit den Bürgerinnen und Bürgern als auch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
  • Einrichtung und Fortführung eines Archivs.

  3.  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
       Zuwendungen aus Mittel des Vereins, ausgenommen davon ist die Möglichkeit des Ersatzes von
       Aufwendungen durch den erweiterten Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
       Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

       Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und
       Erlöse von Veranstaltungen. Für die unter Ziffern 1. und 2. genannten Aufgaben kann der Verein durch
       Werbung, Veranstaltungen aller Art sowie Sammlungen Mittel beschaffen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, Vereine, juristische Personen sowie Personenvereinigungen und -verbände werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und ggfls. Ehrenvorsitzende. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod,
    b) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Kalenderjahres zu erfolgen hat,
    c) mit Auflösung des Vereins.
  5. Ein Ausschluss kann erfolgen
    a) bei vereinsschädigendem Verhalten
    b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des/der Auszuschließenden.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum/zur Ehrenvorsitzenden kann durch einen Zweidrittel-
mehrheitsbeschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich in besonderem Maße um das Wohl des Vereines verdient gemacht haben. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Das Ehrenmitglied/der-die Ehrenvorsitzende ist ordentliches Mitglied des Vereins.

Der/ die Ehrenvorsitzende ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Natürliche Personen zahlen den vollen Satz.

Schüler, Studierende und Auszubildende auf Antrag die Hälfte.

Juristische Personen sowie Personenvereinigungen und -verbände vereinbaren ihren Beitrag mit dem Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 7 Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen davon ist die Möglichkeit des Ersatzes von Aufwendungen durch den erweiterten Vorstand des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
    nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  5. Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch zwei von der Mitglieder-
    versammlung bestimmte Rechnungsprüfer/-innen geprüft. Eine direkte Wiederwahl beider Kassenprüfer/
    -innen ist nicht zulässig.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand (im Folgenden “Vorstand” genannt).

 
§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    a) die Wahl des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
  4. Zu den Mitgliederversammlungen muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einladen. Das Formerfordernis ist auch durch die Versendung der Einladung per E-Mail gewahrt.
  5. Einzelanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge vorzubereiten und zur Tagesordnung zu nehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Der/die Geschäftsführer/-in protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/-in oder einem anderen Vorstandsmitglied, gegenzuzeichnen.


§ 10 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach folgendem Modus gewählt: Der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/-in, der/die Archivar/-in und bis zu 5 Beisitzer/innen werden in den geraden Jahren gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und bis zu 5 Beisitzer/-innen werden in den ungeraden Jahren gewählt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt durch Akklamation den/ die Wahlleiter/in und die Stimmzähler/in. Vorstandsmitglieder des abgelaufenen Geschäftsjahres dürfen hierzu nicht gewählt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit. Die Wahlen sind geheim. Eine offene Wahl ist nur bei einem einstimmigen Votum der Mitgliederversammlung möglich.


§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:

    a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Es bedarf jeweils zwei Unterschriften der vier bezeichneten Vorstandsmitglieder.

    b) als erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Archivar/in und maximal 10 Beisitzern/-innen.

    Die Beisitzer/-innen sollen nach Möglichkeit ein breites Spektrum der Hahner und Friesenrather Ortsvereine repräsentieren. Sie übernehmen Sonderaufgaben gemäß Vorstandsbeschluss im Sinne des § 1 auf ehrenamtlicher Basis. Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich geführt.
  2. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit beim geschäftsführenden Vorstand liegt vor, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung die seines/r Stellvertreters/in.
  5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied berufen ein und leiten die Sitzungen.

    Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in der Mitgliederversammlung zu berufen.
  6. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,

    b) das Aufstellen eines Veranstaltungsprogramms im Sinne des Satzungszwecks,

    c) die Bewilligung von größeren Ausgaben,

    d) der Ausschluss von Mitgliedern.

  7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er kann auch kleinere Ausgaben bewilligen. Er unterrichtet den erweiterten Vorstand über seine Tätigkeiten und Beschlüsse bei der nächstfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes.
  8. Die Kassenführung obliegt dem/der Schatzmeister/-in. Er/Sie hat bei seiner/ihrer Tätigkeit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Bei Nachfrage hat er/sie den erweiterten Vorstand über die Kassenlage zu unterrichten. Er/sie leitet den Vertrieb aller vom Verein herausgegebenen Publikationen.
  9. Dem/der Geschäftsführer/-in obliegt das Protokollieren der Sitzungen der Mitgliederversammlung. Er/Sie ist berechtigt, in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand Anschreiben an die Mitglieder zu richten und die Korrespondenz des Vereins durchzuführen. Er/Sie führt die Mitgliederlisten und leitet die Mitgliederwerbung.
  10. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in einem Protokollbuch fest zu halten, das vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geführt und verwahrt wird.


§ 12 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Barvermögen zu zwei Dritteln (2/3) an die Schützenbruderschaft St. Hubertus Friesenrath e.V. und zu einem Drittel (1/3) an die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1660 Hahn e.V. zwecks Verwendung für die Jugendarbeit der Vereine und die Unterhaltung der Vereinsräumlichkeiten. Das Archiv ist nach Übernahme des Barvermögens noch mindestens 5 Jahre in seinem Bestand durch die Schützenbruderschaft St. Hubertus Friesenrath e.V., in deren Räumlichkeiten sich das Archiv befindet, zu verwahren und zu pflegen.

    Übernimmt ein eingetragener gemeinnütziger Verein die Zwecke des aufgelösten Vereins in diesem Zeitraum, so ist ihm das in Verwahr genommene Archiv kostenfrei zu übergeben. In allen anderen Fällen fällt das Archiv an die Stadt Aachen – Stadtarchiv –.

    Die Urheber-/Copyrightrechte des Vereins fallen mit dem Archiv an die übernehmende Institution.

    Die Beschilderung des Kalkofenlehrpfades sowie des Kalkofenweges und des Naturdenkmals „Der Mönch“ fallen an die Stadt Aachen.

    Über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens und des Archivs entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der steuerlich gemeinnützigen Erfordernisse.


§ 13 Haftung

  1. Der Verein haftet für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes, ein/e anderer/e satzungsgemäß berufener/e Vertreter/in oder eine Person, derer er sich bedient (Erfüllungsgehilfe), einem/r Dritten zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit ein-getreten ist, die sich im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben bewegt, im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung.
    Sollte diese nicht leisten, haftet der Verein bis zur Höhe des Vereinsvermögens.
  2. Ein Mitglied des Vereins haftet jedoch persönlich für die Schäden, gemäß § 13, Ziffer 1, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Mitglieds zurückzuführen sind.


§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.